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Mit meiner Internetpräsens möchte ich diese und viele andere Fragen zum Thema „gesetzliche Betreuung“ beantworten. Damit können Sie sich einen kleinen Überblick verschaffen. Gleichzeitig soll mit dieser Seite auch mehr Transparenz in der rechtlichen Betreuung geschaffen werden.

Entstehungsgeschichte der rechtlichen Betreuung

Das Institut der rechtlichen Betreuung wurde erst durch die Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts im Jahr 1991 möglich. Damit wurde die Entmündigung und Erwachsenenvormundschaft ersetzt. Mit dieser einhergehenden Reform sollte Selbstbestimmung behinderter Menschen wieder in Fokus gestellt werden. Der Reformprozess dauerte über 30 Jahre und nahm schließlich seinen Lauf durch Bundestags- und Bundesratsausschüsse.

Es geht also bei der rechtlichen Betreuung um die Umsetzung und Verwirklichung der tatsächlichen Selbstbestimmung behinderter Menschen und soll dem Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen dienen. Entgegen dem vorhergehendem Vormundschaftsrecht wird mit der Bestellung eines Betreuers dem behinderten Betroffenen seine Entscheidungskompetenz nicht abgenommen. Die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Betreuer wirkt nur unterstützend und sorgt dafür das der Betreute seine Handlungsfähigkeit behält. Meine Aufgabe ist primär beraten, unterstützen und begleiten. Nur wenn unterstützendes Handeln nicht ausreicht, übernehme ich die rechtliche Stellvertretung. Dabei wird dem Willen und den Wünschen des Betroffenen entsprochen und ich verstehe mich als Vertrauensperson. Damit erfülle ich nicht nur eine individuelle Funktion für meine Klienten, sondern ich übernehme auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion im sozialen Sicherungssystems unseres Staates.

Die gesetzliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In den Paragrafen 1896 fortfolgende finden Sie die Grundlagen für eine rechtliche Betreuung. Als Berufsbetreuer arbeite ich im Auftrag des Betreuungsgerichts und der Betreuungsbehörde. Im Vordergrund steht stets das Wohl und Interesse des Betroffenen. Denn dieser ist nicht, wie oft angenommen, entmündigt, sondern es wird für die Erledigung seiner Aufgaben lediglich ein gesetzlicher Vertreter einbezogen. Die Hilfe zur Selbsthilfe soll dabei primär in den Fokus gerückt werden.

Sobald eine volljährige Person die eigenen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, beispielsweise durch eine Erkrankung oder geistigen Behinderung, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt. Dies kann auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Bei dieser sogenannten Bestellung legt das Amtsgericht die Aufgabenbereiche fest, für die eine Betreuung notwendig ist.

Oft handelt es sich um ältere Menschen mit Demenzerkrankungen, ihr Anteil in unserer Gesellschaft steigt leider stetig. Aber nicht nur ältere Menschen brauchen einen Betreuer: Ein Unfall oder eine Krankheit können zu schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen und damit zur Hilfebedürftigkeit führen. Darüber hinaus steigt die Zahl psychisch Kranker und Suchtkranker, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Auch Menschen, die von Geburt an geistig behindert sind und beim Erreichen der Volljährigkeit ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können, werden von einem Betreuer vertreten.

Insbesondere also psychisch Kranke, geistig Behinderte, Demenzerkrankte, Suchterkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die wegen einer Krankheit oder Behinderung aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen und den Zugang zu den Dasein sichernden, sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können.

  • Was wird, wenn Sie auf die Hilfe anderer angewiesen sind?
  • Wer handelt und entscheidet dann für Sie?
  • Wird dann Ihr Wille auch beachtet werden?
  • Wer erledigt Ihre Bankgeschäfte?
  • Wer verwaltet Ihr Vermögen?
  • Wer organisiert für Sie nötige ambulante Hilfen?
  • Wer sucht für Sie einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
  • Wer kündigt Ihre Wohnung oder Ihren Telefonanschluss?
  • Wer kümmert sich um Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Rechtliche Betreuung als Schutz

Rechtliche Betreuung bewahrt die Rechte derjenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Damit wird ein entsprechender Schutz des Betroffenen gewährleistet. Mit individueller und maßvoller Betreuung möchte ich den Bedürfnissen und Lebensvorstellungen des Vertretenen gerecht werden.

Rechtliche Betreuung bevormundet nicht

Menschen mit Behinderungen wird im deutschen Betreuungsrecht die Entscheidungszuständigkeit nicht abgesprochen. Rechtliche Betreuung dient vielmehr dazu, die Handlungsfähigkeit des behinderten Menschen zu fördern und zu unterstützen. Damit entspricht das deutsche Betreuungsrecht den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention am weitesten.

Anregung einer gesetzlichen Betreuung

Grundsätzlich kann jeder Bürger beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen. Selbst der Betroffene kann sich an das zuständige Betreuungsgericht wenden und eine Betreuung beantragen.

In der Praxis werden Behörden, Gesundheitsämter, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann mithilfe einer ärztlichen Begutachtung sowie einer Anhörung des/ der Betroffenen, ob eine Betreuung notwendig ist. Die Entscheidung über eine mögliche Betreuung obliegt letztlich dem zuständigen Richter.

Grundsätzlich wird in erster Linie geprüft, ob ein naher Angehöriger die Betreuung übernehmen kann. Sollte diese nicht möglich sein, wird die Möglichkeit der ehrenamtlichen Betreuung herangezogen. Nur wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder die Betreuung aus konkreten Gründen nicht ehrenamtlich geführt werden kann, kommt die Bestellung eines beruflichen Betreuers in Betracht.

 Download Formblatt „Anregung der gesetzlichen Betreuung“ (PDF-Datei 1,1 Mb)

Als Berufsbetreuer begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenbereichen.

Der Wille und das Interesse des Betreuten stehen dabei immer im Vordergrund, denn ihm soll ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung bleiben. Meine Aufgabe ist es ihm den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge im Rechtsverkehr zu gewähren. Dem Betreuten wird die Möglichkeit gegeben sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Es geht also stets um die Realisierung der Vorstellung des Betreuten.

Betreute erhalten ein individuelles Betreuungskonzept

Mithilfe des von mir ausgearbeiteten Betreuungskonzeptes wird dem Betroffenen eine Anleitung zur Selbsthilfe und Eigenständigkeit zur Verfügung gestellt. Damit soll der Hilfsbedürftige und auch deren Angehörige entlastet werden. Rechtliche Betreuung dient dem Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen.

Vorhandene Fähigkeiten sollen erhalten, gestärkt und wenn möglich reaktiviert werden. Drohende Pflegebedürftigkeit oder Unterbringungsmaßnahmen sollen mit der Förderung der Selbstständigkeit weitestgehend vermieden werden. Die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt also in vollem Umfang bestehen. Der Betreuer soll die Ausübung und Erhaltung der Handlungsfähigkeit unterstützen, beraten und begleiten. Sobald diese Unterstützung nicht mehr ausreicht, wird die rechtliche Stellvertretung vollzogen.

Die Beratung und Organisation von Pflegefachkräften wird selbstverständlich von mir übernommen.

Als freier Berufsbetreuer arbeite ich weisungsfrei gegenüber der Betreuungsbehörde, unterliege aber deren Rechtsaufsicht. D.h. es findet eine nachträgliche und anlassgebundene Kontrolle in Form einer regelmäßigen Berichterstattung statt. Damit wird eine unabhängige Betreuung gewährleistet ohne dass der Betroffene einer direkten staatlichen Kontrolle unterliegt.

  • Organisation der ambulanten Versorgung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte
  • Schuldenregulierung

Mit einer jährlichen Überprüfung und der Berichterstattung vor dem Betreuungsgericht bespreche ich, ob die zugeteilten Aufgabenkreise noch richtig auf die Betreuung zugeschnitten sind. So können Aufgabenkreise entfallen oder auf Antrag neue benannt werden.

Innerhalb der Aufgabenkreises vertrete ich die Interessen der von mir Betreuten sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsverfahren.

Vorrang der Selbsthilfe

Als Betreuer prüfe ich, ob im Umgang mit Behörden oder Dritten, eine Vertretung wirklich erforderlich ist oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbstständig erledigen kann. Damit respektiere und förder ich die Eigenständigkeit der betreuten Person.

Was gehört nicht zu den Aufgaben eines Betreuers?

Nicht zu meinen Aufgaben als Betreuers gehören:

  • Begleitung zu Ärzten
  • Hauswirtschaft
  • gemeinsame Spaziergänge
  • Übernahme von Kranken- oder Altenpflege
  • Fahrdienste zu übernehmen
  • den Wochenendeinkauf vorzunehmen

Sollten Sie jedoch in diesen Bereichen Hilfe benötigen, so werde ich mein Möglichstes tun, um diese im Rahmen der mir zugeteilten Aufgabenbereiche zu organisieren.

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