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+49 3583 5865575 betreuer@steffen-klaus.de

Was wird, wenn Sie auf die Hilfe anderer angewiesen sind?

Sobald eine volljährige Person die eigenen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, beispielsweise durch eine Erkrankung oder geistigen Behinderung, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt. Dies kann auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Bei dieser sogenannten Bestellung legt das Amtsgericht die Aufgabenbereiche fest, für die eine Betreuung notwendig ist.

Als Berufsbetreuer begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenbereichen.

Diese Aufgabenbereiche können sein:

Gesundheitssorge

Zur Personensorge gehört vor allem die Sorge für die Gesundheit und den Aufenthalt des Betreuten. Als Betreuer nutze ich alle Möglichkeiten, den Gesundheitszustand des Betreuten zu erhalten oder zu verbessern.

Vertretung vor Ämtern und Behörden

Der Aufgabenkreis »Vertretung vor Ämtern und Behörden« hat in der Regel nur deklaratorische Bedeutung. Die Kompetenz zur Vertretung vor Gericht und gegenüber Behörden ergibt sich grundsätzlich als Rechtsfolge aus der Zuweisung des jeweiligen Aufgabenkreises.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge hat den Zweck, die verfügbaren Mittel des Betroffenen so einzusetzen, dass dieser möglichst so leben kann, wie er es selbst entscheiden würde.

Wohnungs-angelegenheiten

Die Wohnung als Lebensmittelpunkt steht auch im Betreuungsrecht unter besonderem Schutz. Sie hat insbesondere für ältere Menschen eine herausragende Bedeutung, denn sie ist deren vertraute Umgebung und damit Anknüpfungspunkt für vielfältige soziale Kontakte.

Post- und Fernmeldeverkehr

Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr sind mir als Betreuer ohne Einwilligung des Betreuten nur gestattet, wenn das Gericht mir diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).

Aufsicht durch das Betreuungsgericht

Als Betreuer stehe ich unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts (§ 1837 Abs. 1, 1908i Abs. 1 BGB). Neben der Möglichkeit, mich durch das Gericht beraten zu lassen, werden hierdurch auch Berichts- und Meldepflichten begründet.

Vorrang der Selbsthilfe

Als Betreuer prüfe ich, ob im Umgang mit Behörden oder Dritten eine Vertretung wirklich erforderlich ist oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbstständig erledigen kann. Damit respektiere und fördere ich die Eigenständigkeit der betreuten Person.

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Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten

Der Wille und das Interesse des Betreuten stehen dabei immer im Vordergrund, denn ihm soll ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung bleiben. Meine Aufgabe ist es, dem Betroffenen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge im Rechtsverkehr zu gewähren. Dem Betreuten wird die Möglichkeit gegeben sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Es geht also stets um die Realisierung der Vorstellung des Betreuten.

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