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BGH-Urteil: Klare Regelung zur Vergütung von Berufsbetreuern in stationären Einrichtungen

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31. Juli 2024 mit einem richtungsweisenden Beschluss (Az. XII ZB 117/24) die Vergütung von Berufsbetreuern in stationären Einrichtungen erneut definiert. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die Betreuung in einer Einrichtung, die Menschen mit Behinderungen umfassend versorgt, als stationär einzustufen ist und damit die niedrigere Pauschalvergütung für Betreuer greift. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Betreuer und Einrichtungen bundesweit.

Stationäre Einrichtung oder ambulante Betreuung?

Im vorliegenden Fall lebte der betreute Betroffene in einer Wohnstätte, die nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe (§ 42a Abs. 2 SGB XII) organisiert ist. Diese bot unter anderem Wohnraum, Verpflegung, Grundreinigung sowie einfache Pflegeleistungen an. Der Berufsbetreuerin, die für den Betroffenen tätig war, ging es um die Höhe ihrer Vergütung. Sie argumentierte, dass die Wohnform ambulant sei, was eine höhere Betreuervergütung rechtfertigen würde.

Das Amtsgericht und das Landgericht Essen wiesen diesen Antrag jedoch ab und sahen die Einrichtung als stationär an. Die Betreuerin legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, welche nun vom BGH endgültig abgewiesen wurde.

Klare Kriterien für stationäre Einrichtungen

Der BGH bestätigte die Sicht der Vorinstanzen: Die Einrichtung erfülle die Kriterien einer stationären Versorgung im Sinne des § 9 des Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Demnach wird eine Einrichtung als stationär eingestuft, wenn sie einen professionellen Organisationsapparat zur Verfügung stellt, der den Betreuten in den wesentlichen Aspekten der Lebensführung unterstützt. Dazu gehört die Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung und Pflegeleistungen – Faktoren, die die Einrichtung im vorliegenden Fall zweifellos erfüllte.

„Der Betreute erhält eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung, die dem Betreuer die wesentliche Organisation des Lebens abnimmt,“ erläuterte der BGH. Dies rechtfertige die geringere Pauschalvergütung, da der Aufwand für den Betreuer in solchen stationären Einrichtungen erheblich niedriger sei.

Auswirkungen für Berufsbetreuer

Das Urteil ist für Berufsbetreuer in Deutschland von großer Bedeutung, da es die Kriterien für die Einstufung von Wohnformen und die damit verbundene Vergütung präzisiert. Besonders Einrichtungen, die eine umfassende Betreuung und Pflege anbieten, auch wenn sie teilweise ambulante Elemente wie selbstbestimmtes Wohnen fördern, werden nach diesem Beschluss tendenziell als stationär bewertet.

Für Betreuer bedeutet dies, dass die von ihnen beanspruchte Vergütung oft niedriger ausfallen könnte, wenn ihre Klienten in einer solchen Einrichtung leben. Dies betrifft insbesondere Wohnformen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe betrieben werden und eine Art „Rund-um-sorglos-Paket“ anbieten.

Fazit: Weniger Aufwand, geringere Vergütung

Der BGH hat mit diesem Beschluss die Rechtsprechung der vergangenen Jahre bestätigt und klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen stationären und ambulanten Wohnformen nicht allein von den äußeren Gegebenheiten abhängt, sondern von der tatsächlichen Versorgungsstruktur. Wo ein professionelles Betreuungssystem die Lebensführung der Betreuten weitgehend übernimmt, können Betreuer mit einer geringeren Pauschale rechnen.

Das Urteil schafft damit Klarheit in einem bisher oft umstrittenen Bereich und gibt Betreuern und Einrichtungen verlässliche Leitlinien an die Hand. Die Entscheidung dürfte in der Praxis zu einer stärkeren Differenzierung der Wohn- und Betreuungsangebote führen, da die Frage der Vergütung nun eindeutig geklärt ist.

Steffen Klaus ist ein deutscher Jurist. Er ist Inhaber einer Kanzlei für rechtliche Betreuung, Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung und arbeitet freiberuflich für die Justiz. Für die Wahlperiode 2024 bis 2028 wurde Klaus zum ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Dresden berufen.

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