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Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe: Was Leistungsberechtigte wissen sollten
In der Sozialgesetzgebung gibt es immer wieder neue Entscheidungen und Klarstellungen, die für die Betroffenen von großer Bedeutung sind. Eine dieser wichtigen Entscheidungen betrifft das Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe. Dies ermöglicht es den Leistungsberechtigten, sich bewusst für eine der beiden Optionen zu entscheiden, je nach ihrer individuellen Situation und Bedürfnissen. In diesem Beitrag beleuchten wir die aktuellen rechtlichen Grundlagen und die damit verbundenen Möglichkeiten.
Wohngeld oder Sozialhilfe: Keine einfache Entscheidung
Viele Leistungsberechtigte stehen vor der Frage, ob sie Wohngeld oder Sozialhilfe beantragen sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII ist der Leistungsberechtigte nicht allein deshalb von Sozialhilfe ausgeschlossen, weil er möglicherweise Anspruch auf Wohngeld hat. Dieser Nachranggrundsatz ist keine Ausschlussnorm, sondern vielmehr ein Programmsatz, der die Sozialhilfe als nachrangige Leistung definiert.
Wichtige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat diesen Aspekt mehrfach bestätigt:
- Urteil vom 22.03.2012 (B 8 SO 30/10 R): Das BSG stellte klar, dass der Nachranggrundsatz keine isolierte Ausschlussnorm darstellt.
- Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) und Urteil vom 26.08.2008 (B 8 SO 26/07 R): Beide Entscheidungen bekräftigen die fehlende normative Eigenständigkeit der sogenannten „Strukturprinzipien“ der Sozialhilfe.
Diese Urteile zeigen, dass die Sozialhilfe nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn ein potenzieller Wohngeldanspruch besteht.
Aktuelle Klarstellung: Wahlrecht für Leistungsberechtigte
Eine besonders wichtige Entscheidung traf das BSG am 23.03.2021 (B 8 SO 2/20 R). Diese Entscheidung bestätigt erneut, dass Leistungsberechtigte ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe haben. Das bedeutet, dass sie auf einen Wohngeldantrag verzichten können, um stattdessen als Sozialhilfeberechtigte weitere finanzielle Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Dies ist ein bedeutender Vorteil für viele Betroffene, da die Sozialhilfe oft umfassendere Unterstützung bieten kann.
Auslegung von § 2 Abs. 1 SGB XII
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 SGB XII ist hier entscheidend. Es geht nicht darum, ob der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte hat, sondern ob er über Einkommen oder Vermögen verfügt oder Leistungen tatsächlich „erhält“. Dies bedeutet, dass die Sozialhilfe dann zum Tragen kommt, wenn der Bedarf des Leistungsberechtigten nicht anderweitig gedeckt wird.
Fazit
Die Entscheidung, ob Wohngeld oder Sozialhilfe beantragt wird, kann für Leistungsberechtigte erhebliche Auswirkungen haben. Dank der aktuellen Rechtsprechung haben sie jedoch die Freiheit, die für sie günstigere Option zu wählen. Es ist wichtig, sich über die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu informieren und die bestmögliche Entscheidung zu treffen. Wenn Sie unsicher sind, welche Option für Sie die beste ist, kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich sein.
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