Was wird, wenn Sie auf die Hilfe anderer angewiesen sind?
Sobald eine volljährige Person die eigenen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, beispielsweise durch eine Erkrankung oder geistigen Behinderung, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt. Dies kann auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Bei dieser sogenannten Bestellung legt das Amtsgericht die Aufgabenbereiche fest, für die eine Betreuung notwendig ist.
Als Berufsbetreuer begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenbereichen.
Vorrang der Selbsthilfe
Als Betreuer prüfe ich, ob im Umgang mit Behörden oder Dritten eine Vertretung wirklich erforderlich ist oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbstständig erledigen kann. Damit respektiere und fördere ich die Eigenständigkeit der betreuten Person.
Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten
Der Wille und das Interesse des Betreuten stehen dabei immer im Vordergrund, denn ihm soll ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung bleiben. Meine Aufgabe ist es, dem Betroffenen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge im Rechtsverkehr zu gewähren. Dem Betreuten wird die Möglichkeit gegeben sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Es geht also stets um die Realisierung der Vorstellung des Betreuten.