Ein naher Angehöriger kann nicht allein deshalb Beschwerde einlegen, weil eine Betreuung um die Umgangsbestimmung…
Zwangsbehandlung bleibt Ausnahmefall
Der Referentenentwurf des BMJV zur ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht zieht eine enge Grenze. Zwang soll nicht leichter werden. Er soll dort rechtssicher möglich sein, wo der Transport in ein Krankenhaus den betroffenen Menschen zusätzlich gefährden würde.
Auslöser ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024. Der Erste Senat erklärte die bisherige starre Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt für teilweise verfassungswidrig. Die ausnahmslose Regelung könne dazu führen, dass Betroffene erhebliche gesundheitliche Nachteile hinnehmen müssen, obwohl eine Behandlung an einem anderen Ort mit gleichem medizinischem Standard weniger belastend wäre. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2026 nachbessern. Bis dahin gilt das bisherige Recht fort.
Der Entwurf hält am Krankenhausvorbehalt als Regelfall fest. Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen weiter grundsätzlich im Krankenhaus stattfinden. Neu ist nur eine eng gefasste Ausnahme. Sie soll greifen, wenn die Behandlung im Krankenhaus für die betreute Person unzumutbar wäre und der alternative Ort den erforderlichen medizinischen Standard einschließlich Nachbehandlung sicherstellen kann.
Damit reagiert das BMJV auf einen verfassungsrechtlichen Zielkonflikt. Einerseits greift jede Zwangsbehandlung tief in die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung ein. Andererseits kann der Staat verpflichtet sein, nicht einwilligungsfähige Menschen vor schweren gesundheitlichen Schäden zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb keine generelle ambulante Zwangsbehandlung verlangt. Es hat aber beanstandet, dass das Gesetz bislang keinen Raum für mildere Einzelfalllösungen ließ.
Der Entwurf stärkt zugleich das Verfahren. Betreuer sollen dem Gericht genauer darlegen, wie der Wille der betroffenen Person ermittelt wurde, welche Überzeugungsversuche es gab und welche weniger belastenden Mittel geprüft wurden. Auch die Rolle der Verfahrenspfleger wird aufgewertet. Vorgesehen sind besondere Kenntnisse im Betreuungsrecht, im Verfahrensrecht, bei der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen sowie in unterstützter Entscheidungsfindung.
Die Reaktionen zeigen die Sensibilität des Vorhabens. Fachverbände begrüßen teils die klarere Umsetzung der Karlsruher Vorgaben. Zugleich gibt es deutliche Warnungen vor einer Ausweitung in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder im privaten Wohnumfeld. Besonders kritisch wird gesehen, dass Orte des Lebens nicht zu Orten belastender Zwangserfahrungen werden dürfen.
Am Ende steht ein Gesetzgebungsvorhaben, das nicht auf Öffnung, sondern auf Begrenzung angelegt ist. Entscheidend wird sein, ob die Ausnahme in der Praxis wirklich Ausnahme bleibt. Die Gerichte werden dabei eine zentrale Kontrollfunktion haben. Für Betroffene zählt vor allem eines: Jede Entscheidung muss ihren Willen ernst nehmen und Zwang nur als letztes Mittel zulassen.

Comments (0)