Für selbstständige Berufsbetreuer und kleine Unternehmen gibt es einige positive Erneuerungen im Jahr 2018. So…
BMJV prüft neue Regeln für Registrierung, Fortbildung und Berufsausstieg
Die rechtliche Betreuung steht erneut vor möglichen Änderungen. Eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz befasst sich mit dem Registrierungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer. Im Mittelpunkt stehen Fragen, die tief in die berufliche Praxis reichen: Eignung, Fortbildung, Bürokratie, Anstellung und der Ausstieg aus dem Beruf.
Seit der Reform des Betreuungsrechts dürfen berufliche Betreuer nur tätig werden, wenn sie registriert sind. Voraussetzung sind persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und ausreichende Sachkunde. Das regelt § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Betreuerregistrierungsverordnung konkretisiert die Sachkunde. Sie verlangt unter anderem Kenntnisse im Betreuungsrecht, Sozialrecht und in der Kommunikation mit betreuten Menschen.
In der Arbeitsgruppe geht es nun darum, ob das bestehende Instrumentarium ausreicht. Ein Thema ist die Frage, was geschehen soll, wenn Zweifel an der Eignung eines Berufsbetreuers bestehen. Bisher steht schnell der Widerruf der Registrierung im Raum. Diskutiert werden mildere Mittel. Das könnte eine abgestufte Reaktion ermöglichen, etwa Auflagen, Nachweise oder engere Kontrollen. Damit würde nicht jeder Zweifel sofort zur beruflichen Existenzfrage.
Auch der Begriff der Eignung soll offenbar geschärft werden. Das ist für die Praxis entscheidend. Behörden brauchen klare Maßstäbe. Betreuer brauchen Rechtssicherheit. Betreute Menschen brauchen Schutz vor ungeeigneter Betreuung. Zwischen diesen Interessen verläuft die eigentliche Konfliktlinie.
Ein weiterer Punkt ist die Fortbildungspflicht. Nach § 29 BtOG stellen berufliche Betreuer ihre regelmäßige berufsbezogene Fortbildung in eigener Verantwortung sicher. Nachweise müssen der Stammbehörde vorgelegt werden. Offen ist, ob Behörden künftig mehr Möglichkeiten erhalten sollen, diese Pflicht durchzusetzen. Das würde die Qualität sichern, könnte aber auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand schaffen.
Besonders kontrovers dürfte die Frage werden, ob Berufsbetreuer künftig auch als Angestellte größerer Betreuungsbüros tätig sein können. Befürworter sehen darin eine Chance, neue Fachkräfte zu gewinnen. Nicht jeder Interessent will den Schritt in die Selbstständigkeit gehen. Ein Angestelltenmodell könnte den Einstieg erleichtern. Gegen das Modell sprechen gewichtige rechtliche und fachliche Bedenken. Arbeitsrechtliche Vorgaben wie Direktionsrecht, Lohnfortzahlung, Urlaub und Arbeitszeit passen nicht ohne Weiteres zur unabhängigen Stellung eines Betreuers. Entscheidend ist die Frage, ob ein angestellter Betreuer weiterhin glaubhaft unabhängiger Fürsprecher des betreuten Menschen sein kann.
Auch der Berufsausstieg steht auf der Tagesordnung. In der Praxis bleiben Betreuer offenbar teils länger bestellt, als sie es selbst wollen, weil kein Nachfolger gefunden wird. Eine feste Frist für die Entlassung, etwa nach drei oder sechs Monaten, könnte Betreuern Planungssicherheit geben. Sie würde das Problem aber nicht lösen, wenn bis dahin niemand die Betreuung übernimmt. Dann bliebe in letzter Konsequenz die Behördenbetreuung.
Der Reformdruck kommt nicht überraschend. Der Bundestag wies im März 2026 auf Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung hin. Nach BMJV-Befragungen liegt der Anteil der Betreuungskräfte unter 40 Jahren bei zwölf Prozent. Das zeigt: Die Branche hat nicht nur ein Regelungsproblem, sondern auch ein Nachwuchsproblem.

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