Der Referentenentwurf des BMJV zur ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht zieht eine enge Grenze. Zwang soll nicht leichter werden.
BGH zieht enge Grenze für Beschwerden von Angehörigen
Ein naher Angehöriger kann nicht allein deshalb Beschwerde einlegen, weil eine Betreuung um die Umgangsbestimmung erweitert wird und der spätere Kontakt zu ihm betroffen sein könnte. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Entscheidend ist die formelle Beteiligung im ersten Rechtszug. Erst ein konkretes Umgangsverbot eröffnet eigene Rechtsschutzmöglichkeiten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 die Beschwerderechte naher Angehöriger in Betreuungssachen begrenzt. Das Verfahren betraf die Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“. Die Entscheidung wurde am 21. April 2026 veröffentlicht und trägt das Aktenzeichen XII ZB 59/25.
Im Kern ging es um die Frage, ob eine Schwester gegen die Erweiterung der Betreuung vorgehen kann. Die Betreuerin hatte eine Regelung des Umgangs angeregt. Hintergrund war offenbar der Kontakt des Betroffenen zu seiner Schwester. Das Amtsgericht Lichtenberg erweiterte daraufhin den Aufgabenkreis. Das Landgericht Berlin II verwarf die Beschwerde der Schwester als unzulässig. Der BGH bestätigte diese Linie.
Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG können nahe Angehörige in Betreuungssachen zwar im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt sein. Das setzt aber voraus, dass sie bereits im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Genau daran fehlte es hier. Der BGH macht deutlich, dass diese Voraussetzung auch dann gilt, wenn es nicht um die erstmalige Einrichtung einer Betreuung geht, sondern um deren Erweiterung.
Auch eine eigene Rechtsverletzung der Schwester sah der Senat nicht. Die bloße Übertragung des Aufgabenbereichs „Umgangsbestimmung“ greift noch nicht unmittelbar in ihr Familiengrundrecht ein. Sie schafft zunächst nur die rechtliche Grundlage dafür, dass die Betreuerin später Umgangsentscheidungen treffen kann. Eine unmittelbare Betroffenheit entsteht erst, wenn ein konkretes Umgangsverbot oder eine konkrete Umgangsbeschränkung ausgesprochen wird.
Für die Praxis ist der Beschluss bedeutsam. Angehörige sollten früh darauf achten, im betreuungsgerichtlichen Verfahren förmlich beteiligt zu werden. Wer erst nach der Entscheidung aktiv wird, kann mit einer Beschwerde scheitern, selbst wenn der spätere Umgang mit ihm im Raum steht.
Rechtsschutz bleibt dennoch möglich. § 1834 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer den Umgang des Betreuten mit anderen Personen mit Wirkung für und gegen Dritte bestimmen darf. Nach der Norm kommt dies nur in Betracht, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung droht. Wird später ein konkretes Umgangsverbot ausgesprochen, kann eine gerichtliche Überprüfung in Betracht kommen.
Der Beschluss ordnet damit das Verhältnis zwischen Verfahrensrecht und familiärem Kontakt neu ein. Er stärkt nicht den Zugriff von Betreuern auf familiäre Beziehungen. Er betont vielmehr, dass Beschwerden an formelle Voraussetzungen gebunden bleiben. Angehörige erhalten ihren Rechtsschutz nicht schon gegen die abstrakte Erweiterung des Aufgabenkreises, sondern gegen die konkrete Maßnahme.

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