Einrichtung wird als stationär eingestuft, wenn sie einen professionellen Organisationsapparat zur Verfügung stellt, der den Betreuten in den wesentlichen Aspekten der Lebensführung unterstützt.
Qualifikation des Sachverständigen im Betreuungsverfahren
In einem aktuellen Beschluss vom 17. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Bedeutung der Qualifikation von Sachverständigen in Betreuungsverfahren betont (Az.: XII ZB 334/23). Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, dass Gerichte die Sachkunde von beauftragten Sachverständigen sorgfältig prüfen und dokumentieren müssen.
Kernaussagen des BGH-Beschlusses
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige, der in einem Betreuungsverfahren ein Gutachten erstellt, entweder ein Facharzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit nachgewiesener Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Wenn diese Qualifikation nicht unmittelbar aus der Fachbezeichnung des Arztes ersichtlich ist, muss das Gericht die Sachkunde des Sachverständigen prüfen und in seiner Entscheidung darlegen.
In dem vorliegenden Fall hatte das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. gestützt. Weder dem Gutachten noch dem Auftrag des Amtsgerichts ließen sich jedoch Angaben zur Facharztbezeichnung oder sonstigen Qualifikationen des Sachverständigen entnehmen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht hatten keine gesonderten Feststellungen zur psychiatrischen Sachkunde des Sachverständigen getroffen. Der BGH kritisierte, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des Gutachtens weitgehend wörtlich übernommen hatte, ohne die notwendige Prüfung der Qualifikation des Sachverständigen vorzunehmen oder in der Entscheidung darzulegen, ob dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Weitere Klarstellungen und rechtliche Grundlagen
Der BGH verwies in seinem Beschluss auch auf frühere Entscheidungen (z.B. BGH Beschluss vom 23. November 2016, Az.: XII ZB 385/16), in denen klargestellt wurde, dass allein aus dem akademischen Grad „Dr. med.“ nicht auf die für psychiatrische Gutachten notwendige Qualifikation geschlossen werden kann. Dies wurde auch in einem Beschluss vom 15. November 2023 (Az.: XII ZB 222/23) bekräftigt, wonach die bloße Tätigkeit als Ärztin oder der Hinweis auf eine sorgfältige und gewissenhafte Arbeit nicht ausreichen, um die geforderte Sachkunde nachzuweisen.
Bedeutung für die Praxis
Dieser Beschluss hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Betreuungsverfahren. Gerichte müssen sicherstellen, dass die beauftragten Sachverständigen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, und dies auch nachvollziehbar dokumentieren. Dies dient nicht nur der Qualität der Gutachten, sondern auch dem Schutz der Betroffenen, deren Rechte und Interessen in Betreuungsverfahren auf dem Spiel stehen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 17. Januar 2024 verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen in Betreuungsverfahren. Gerichte sind angehalten, die Sachkunde der Sachverständigen sorgfältig zu prüfen und in ihren Entscheidungen darzulegen, um eine fundierte und rechtssichere Grundlage für die Betreuung und den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten.
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