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Gesetzliche Änderungen für kleine Unternehmen und selbstständige Berufsbetreuer 2018

Für selbstständige Berufsbetreuer und kleine Unternehmen gibt es einige positive Erneuerungen im Jahr 2018.

So erhöhen sich zum 01.01.2018 der Einkommensfreibetrag der Vergütung um 14 Euro, von 818 auf 832 Euro und der Erbenfreibetrag nach dem Tod um 42 Euro, von 2.454 auf 2.496 Euro.

Auch Kleinunternehmen profitieren im Jahr 2018. Die Umsatzschwelle wurde von 17.500 um 2.500 Euro erhöht. Somit ist die Umsatzsteuer erst bei einem Jahresumsatz von über 20.000 Euro abzuführen. Damit fällt für mehrere Unternehmer das komplizierte und umfangreiche Umsatzsteuerverfahren weg.

Auch bei den Kleinbetragsrechnungen gibt es Vereinfachungen. Die Grenze wurde von 150 auf 250 Euro angehoben. Somit unterliegen diese Rechnungen den erleichterten Anforderungen und müssen nur folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuersatz für die Lieferung oder Leistung in einer Summe und den anzuwendenden Steuersatz oder bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis über die Steuerbefreiung

Diese Erneuerung soll die Kleinbetragsrechnungen weniger fehleranfällig machen. Die Erneuerung gilt übrigens rückwirkend zum 01. Januar 2017.

Nicht jeder Lieferschein muss mehr aufbewahrt werden. Die bisherige Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren, ab Ende des Jahres des Erhalts bzw. Versands entfällt in einigen Fällen. So können Unternehmer Ihre Lieferscheine bereits mit Erhalt bzw. Versand der dazugehörigen Rechnung vernichten.

Achtung: Eine Ausnahme stellen hierbei Lieferscheine dar, bei denen die Rechnung auf diesen verweist. Diese Lieferscheine gelten als Buchungsbeleg und müssen weiterhin 10 Jahre aufbewahrt werden.

Die Lohnsteuer muss grundsätzlich jeden Kalendermonat gegenüber dem Finanzamt angemeldet werden. Die bisherige Grenze der Lohnsteuer-Anmeldung in Höhe von 4.000 Euro wurde in diesem Jahr um 1.000 auf 5.000 Euro angehoben. Im Quartal erfolgt die Anmeldung nun bei mehr als 1.080 Euro und bis 5.000 Euro abzuführender Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr. Ansonsten muss die Anmeldung bei maximal 1.080 Euro abzuführender Lohnsteuer einmal im Kalenderjahr erfolgen. Die Lohnsteuer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes an das Finanzamt abgeführt werden.

Auch bei der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen wird es einfacher. Hier waren die Beiträge bisher mittels einer Schätzung an die Krankenkassen abzuführen. Nun dürfen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Vormonats abführen und den Restbetrag im Folgemonat ausgleichen. Der Fälligkeitstag bleibt hierbei der drittletzte Bankarbeitstag im Monat.

Der Umlagesatz für Insolvenzgeld sinkt gemäß der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung zum 01.01.2018. Der Umlagesatz für den Lohnausgleich sinkt von 0,09 auf 0,06 Prozent.

Ebenso gibt es Verbesserungen für alle Bankkunden. Zum 13.01.2018 gibt es europaweit einheitliche Regelungen zum Zahlungsverkehr. Somit dürfen stationäre und Internet-Händler keine extra Gebühren verlangen. Auch bei Verlust oder Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte, haftet der Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro. Des Weiteren müssen Kundengespräche von ihrem Bankberater besser dokumentiert werden. Insbesondere treffen diese Regelungen Gespräche über Wertpapiergeschäfte die per Telefon oder Online geführt werden.

Krankenkassenbeiträge für Selbstständige richten sich ab 01.01.2018 stärker nach den tatsächlichen Einnahmen. Hierbei wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides erhoben. Der exakte Beitrag wird rückwirkend nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des dazugehörigen Kalenderjahres bemessen. Hierbei kann es dann zu Beitragserstattungen kommen.

Im Jahr 2018 steigt der Wert für geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 auf 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Folglich können geringwertige Wirtschaftsgüter umgehend abgeschrieben werden, welches schnelle Steuervorteile und damit Liquidität bedeutet. Zusätzlich dazu steigt die Wertgrenze für die besondere Aufzeichnungspflicht und die Untergrenze für eine mögliche Abschreibung mehrerer geringwertiger Wirtschaftsgüter als Sammelposten von 150 auf 250 Euro. Die Obergrenze der Sammelposten bleibt jedoch unverändert bei 1.000 Euro.

Abschließend gibt es noch eine unerfreuliche Neuerung. Unternehmer müssen ab 2018 vermehrt mit Kassenprüfungen durch das Finanzamt rechnen. Die Finanzbeamten können unangekündigt und außerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die ordnungsgemäße Kassenführung prüfen. Als gesetzliche Grundlage für die Kassenschau gilt hier § 146b der Abgabenordnung.

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