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Rente des Partners zählt mit: BSG bestätigt Grenzen bei der Grundsicherung

Wer mit einem Altersrentner zusammenlebt und selbst Leistungen vom Jobcenter erhält, muss dessen überschüssiges Einkommen berücksichtigen lassen. Das Bundessozialgericht hat dies für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestätigt. Zugleich bleibt eine wichtige Grenze bestehen: Der eigene Bedarf des Rentners muss bei der Berechnung geschützt werden.

Eine gemeinsame Wohnung, zwei unterschiedliche Sicherungssysteme: Für Paare kann diese Konstellation zu schwierigen Berechnungen führen. Ein Partner erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, der andere lebt von seiner Altersrente. Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2026 entschieden, dass eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dabei als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Revision einer Leistungsbezieherin blieb ohne Erfolg. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R.

Die Klägerin verlangte höheres Arbeitslosengeld II für Juli bis Dezember 2022. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er erhielt selbst weder Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten noch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Beide bildeten eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter Baden-Baden berücksichtigte die Rente nach Abzug der Versicherungspauschale. Es rechnete allerdings nur den Betrag an, der den angesetzten Bedarf des Ehemanns überstieg. Zu diesem Bedarf gehörten der Regelbedarf für einen Partner, ein unterkunftsbezogener Bedarf und ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G.

Die Klägerin wollte eine günstigere Berechnung erreichen. Sie argumentierte, die Rente solle gesundheitliche Schädigungsfolgen ausgleichen und dürfe deshalb nur teilweise berücksichtigt werden. Außerdem sollte bei ihrem Ehemann ein zusätzlicher fiktiver Bedarf angesetzt werden: die pandemiebedingte Einmalzahlung von 200 Euro nach § 73 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Nur der Überschuss wird angerechnet

Der vierte Senat bestätigte die Einkommensanrechnung. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in dieser Konstellation kein Einkommen, das allein wegen dieser Rentenart von der Berücksichtigung ausgenommen wäre. Daraus folgt jedoch keine Anrechnung der gesamten Rente beim anderen Partner. Nach dem amtlichen Terminbericht darf in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nur das Einkommen verteilt werden, das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigt. Dieser Bedarf bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unterscheidung verhindert, dass Geld zur Deckung des eigenen Bedarfs des Rentners rechnerisch vollständig dem Partner zugeschlagen wird.

Für die Einordnung des Urteils ist diese Grenze entscheidend. Die verkürzte Aussage, eine Schwerbehindertenrente werde vollständig auf die Grundsicherung des Partners angerechnet, wäre irreführend. Geprüft werden müssen sowohl das zu berücksichtigende Einkommen als auch der Bedarf der Person, die selbst keinen Anspruch auf diese Leistungen hat.

Auch mit dem zweiten Argument hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einmalzahlung nach § 73 keine Position ist, die beim nicht leistungsberechtigten Partner als fiktiver Bedarf angesetzt werden muss. Zwar hatte die Zahlung eine existenzsichernde Funktion. Ihre Festsetzung erfolgte aber außerhalb der regulären Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe. Das Gericht sah im konkreten Fall auch keinen Anlass, die Berechnungsregeln anders auszulegen. Geschützt werden müsse, dass die Ansprüche der leistungsberechtigten Mitglieder durch die Berechnung nicht verkürzt werden und keine Lücke bei der Bedarfsdeckung entsteht. Diese Anforderungen hielt der Senat hier für erfüllt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die streitige Leistungshöhe und die beanstandete Einkommensberücksichtigung verneinte er.

Was die Entscheidung für andere Paare bedeutet

Das Urteil betrifft einen abgeschlossenen Zeitraum und eine besondere Zahlung aus dem Jahr 2022. Es begründet weder einen neuen Anspruch auf 200 Euro noch eine neue pauschale Kürzung für alle Rentnerhaushalte. Sein praktischer Kern liegt in der Berechnung gemischter Bedarfsgemeinschaften: Renteneinkommen kann den Leistungsanspruch des Partners beeinflussen, der Eigenbedarf des Rentners bleibt aber Teil der Prüfung. Für Betreuungsbüros und Beratungsstellen bedeutet dies, bei entsprechenden Bescheiden beide Seiten der Rechnung zu betrachten. Die Rentenart allein beantwortet die Frage nach der Anrechnung nicht. Ebenso wichtig sind die berücksichtigten Abzüge und die angesetzten Bedarfspositionen.

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