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Foto: GörlitzPhotography (Lizenz: CC BY-SA 2.0)

Aufgaben eines Betreuers bei der Wohnungssuche

Vielen Menschen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, fällt es schwer sich selbstständig um Wohnraum zu kümmern. Bei der Wohnungshilfe geht es jedoch nicht um die Unterstützung des gerichtlich bestellten Betreuers bei der Wohnungssuche, sondern um soziale Leistungen der Eingliederungshilfe. Auch hier gilt für den Betreuer die rechtliche Fürsorge, nicht jedoch die tatsächliche Fürsorge. Aber was versteht man genau unter Wohnungshilfe und wer ist konkret zuständig? Diese Fragen möchte ich in diesem Beitrag auf den Grund gehen.

Was versteht man unter Wohnungshilfen?

Wohnungshilfen sind nach dem Gesetz finanzielle Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung.

Wer ist zuständig?

Für die Wohnungshilfe ist nach dem 6. Kapitel des SGB XII die Eingliederungshilfe zuständig, da ihr die tatsächliche Fürsorge obliegt.

Die Hilfe und Unterstützung bei der Suche und Anmietung einer Wohnung ist eine tatsächliche Unterstützungsleistung.

Folglich unterstützt die Eingliederungshilfe den Betroffenen bei der Wohnungsbeschaffung und gewährt ihm danach die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe.

Rechtsgrundlagen der verschiedenen Leistungen nach dem SGB und ihre Kostenträger:

  • SGB II Arbeitssuchende ⇒ die Agentur für Arbeit oder
  • SGB III Arbeitsförderung ⇒ das Jobcenter
  • SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung ⇒  der Rententräger
  • SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung ⇒ die Unfallversicherung
  • SGB XI Soziale Pflegeversicherung ⇒ die zust. Pflegekasse
  • SGB XII Sozialhilfe ⇒ das Sozialamt/ Eingliederungshilfe
  • BVG Bundesversorgungsgesetz ⇒ die Hauptfürsorgestelle oder Integrationsämter

Die Beschaffung einer Wohnung ist unumstritten eine Leistung der Eingliederungshilfe, wenn die betroffene Person wegen einer geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung selbst nicht imstande ist, sich einen Wohnraum zu beschaffen.

In den oben gelisteten Rechtsgrundlagen wird noch einmal verdeutlicht, dass die Leistungen im Rahmen der Betreuung eher als Sozialleistungen anzusehen sind.

Der rechtliche Betreuer wird dagegen nur für die Organisation und Unterstützung der Wohnungssuche – somit nur für die Rechtsfürsorge – bestellt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2010 (III ZR 19/10) folgendes klargestellt:

„Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe steht der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrages nicht entgegen.“

„Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (…). Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger – etwa die Sozialhilfe – geregelt ist (…).“

Der Betreuer wird lediglich, entsprechend seiner gerichtlich angeordneten Aufgabenkreise, tätig und unterstützt den zu Betreuenden bei der Angemessenheitsprüfung des Wohnraumes sowie beim Überprüfen und Abschließen des Mietvertrages. In diesem Aufgabenkreis kann er auch als Vertreter fungieren, sofern dies vom Gericht angeordnet wurde.

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